ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AVLB)

I. ALLGEMEINES

1. Geltungsbereich: Die AVLB gelten bis zu einem allfälligen Widerruf seitens der Verkäuferin ausschließlich für alle Kaufverträge. Abweichende
Bedingungen des Käufers verpflichten die Verkäuferin nicht, auch wenn solchen abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die AVLB gelten auch für alle, in welcher Form immer, vorgenommenen Nachbestellungen.

2. Formerfordernisse: Erklärungen und Vereinbarungen vor, bei und nach Stellung des Angebots bzw. Kaufvertragsabschlusses, bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform; mündliche Vereinbarungen, insbesondere mündliche Zusagen von Eigenschaften des Kaufgegenstandes sind
unwirksam. Weicht die Annahmeerklärung der Verkäuferin vom Auftrag des Käufers ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Käufer
nicht innerhalb von 8 Tagen widerspricht. Die Verkäuferin hat dann die Wahl, die Lieferung oder Leistung bestellgemäß durchzuführen oder die
Ausführung abzulehnen.

3. Kaufgegenstand: Die in technischen Beschreibungen und Werbeschriften welcher Art immer (Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen usw.) enthalten Angaben über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind unverbindlich. Die Verkäuferin behält sich außerdem jedwede Änderung, insbesondere der Konstruktion und Form des Kaufgegenstandes seitens des Herstellerwerkes vor.

4. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Kaufvertrag wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz
vereinbart.


II. KAUFPREIS

1. Kaufpreis: Wenn nicht anders vereinbart, sind Lieferpreise Nettopreise, verzollt ab Lager der Verkäuferin ohne Verpackung, Verladung od. Versicherung.

2. Änderung des Kaufpreises: Tritt zwischen Stellung des Angebotes und der Lieferung eine Änderung der Preise des Herstellerwerkes oder eine sonstige Erhöhung der Gestehungskosten ein, ist die Verkäuferin berechtigt, diese Mehrkosten dem Käufer zu berechnen. In jedem Fall ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht bereit ist, den entsprechend höheren Kaufpreis zu bezahlen.

3. Kreditzinsen: Die Verkäuferin ist berechtigt, bei Kreditgeschäften den Zinssatz um dieselbe Zinssatzdifferenz zu erhöhen, um den die Banken der Verkäuferin den Zinssatz gegenüber dem Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses erhöhen.

 

III. ZAHLUNG

1. Zahlungsart: Die Zahlung des Kaufpreises hat bar oder durch Überweisung auf eines der Konten der Verkäuferin zu erfolgen. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen; sämtliche Einziehungs- und
Diskontspesen sowie Diskontzinsen gehen zu Lasten des Käufers und sind prompt fällig.

2. Verrechnung der Zahlungen: Zahlungen des Käufers werden auf die älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende Zahlungswidmungen des
Käufers sind für die Verkäuferin unverbindlich.

3. Kompensation: Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen die Forderungen der Verkäuferin samt Nebenkosten (insbesondere Zinsen) allfällige Gegenforderungen aufzurechnen.

4. Terminverlust: Bei Nichtbezahlung bzw. bei nicht vollständiger Bezahlung auch nur einer einzigen Rate zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt: a) tritt Terminverlust ein (d. h. die gesamte Restschuld ist sofort fällig); b) ist die Verkäuferin unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 3 Tagen berechtigt, vom Kauvertrag zurückzutreten und in diesem Fall den Kaufgegenstand bei Ersatz sämtlicher Unkosten zurückzunehmen.

5. Verzugszinsen und -spesen: Im Falle des Zahlungsverzuges (insbesondere bei Eintritt des Terminverlustes) ist der Käufer verpflichtet; a) den aushaftenden fälligen Betrag zu verzinsen; b) der Verkäuferin alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen; c) Zahlungserfahrungsdaten, insbesondere über unbestrittene und unberechtigt aushaftende Forderungen sowie Adressdaten werden der CRIF GmbH, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien, zur rechtmäßigen Verwendung im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gemäß §§ 151-153 Gewerbeordnung übermittelt.

 

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Eigentumsvorbehalt: Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten im Eigentum der Verkäuferin.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist jedwede Verfügung über den Kaufgegenstand, insbesondere dessen Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.

2. Benachrichtigungs- und Versicherungspflicht: Der Käufer ist während aufrechten Bestehens des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet: a) die Verkäuferin unverzüglich und nachweislich zu verständigen, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite gepfändet oder beschlagnahmt werden sollte; b) der Verkäuferin alle Kosten zu ersetzen, die ihr in diesem Fall bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes entstehen; c) den Kaufgegenstand gegen Feuer und Diebstahl angemessen
zu versichern und diese Versicherung zugunsten der Verkäuferin zu vinkulieren, andernfalls ist die Verkäuferin berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen.

3. Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers: Im Falle der Eröffnung eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers sowie für den Fall, dass die Eröffnung eines gerichtlichen Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers mangels kostendeckenden Vermögens unterbleiben sollte, ist die Verkäuferin berechtigt, auch ohne Nachfristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand sofort zurückzunehmen.

4. Gerät der Kunde mit seinen bedungenen Zahlungen in Verzug, so kann die Verkäuferin den Kaufgegenstand jederzeit zurückholen, dies auch dann, wenn sie nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt.


V. LIEFERUNG

1. Lieferzeit: Die vereinbarte Lieferzeit ist – ausgenommen für Zubehör – verbindlich und berechnet sich ab Annahme des Angebots durch die Verkäuferin.

2. Lieferzeitüberschreitung: Wird die vereinbarte Lieferzeit um 6 Wochen überschritten, so ist der Käufer unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

3. Schadenersatz: Unter keinen Umständen steht dem Käufer gegenüber der Verkäuferin ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, insbesondere bei Lieferverzug, zu.

4. Änderung des Kaufgegenstandes: Werden nach Stellung des Angebotes Änderungen am Kaufgegenstand vereinbart, so ist die Verkäuferin auch im Fall der Annahme des Angebotes nicht an die im Anbot angegebene Lieferzeit gebunden.

5. Erfüllung der Lieferverpflichtung: Die Lieferzeit ist in jedem Fall und unabhängig vom vereinbarten Erfüllungsort eingehalten, wenn dem Käufer innerhalb der vereinbarten Lieferzeit die Lieferbereitschaft ab Leonding – auch mündlich – angezeigt wird.

6. Versand: Ein vom Käufer allenfalls gewünschter Versand des Kaufgegenstandes ab Leonding erfolgt unabhängig vom vereinbarten Erfüllungsort auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

 

VI. ÜBERNAHME

1. Pflichten bei Übernahme: Der Käufer ist bei Übernahme des Kaufgegenstandes durch die Verkäuferin verpflichtet: a) den Kaufgegenstand persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter zu übernehmen; b) den Kaufgegenstand auf seine Identität mit dem Kaufvertrag sowie auf allfällige Mängel zu überprüfen; c) die Übernahme des Kaufgegenstandes unter Angabe allenfalls fehlender Teile oder allfälliger Mängel zu bestätigen; d) die vereinbarte Kaufpreis(teil)zahlung zu leisten.

2. Inbetriebnahme: Der Käufer ist bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche erst nach Abgabe einer Übernahmebestätigung gemäß VI/1c der AVLB und nach Leistung der vereinbarten Kaufpreis(teil)zahlung gemäß VI/1d der AVLB berechtigt, den Kaufgegenstand in Betrieb zu nehmen.

3. Verweigerung der Übernahme: Verweigert der Käufer die Übernahme des Kaufgegenstandes so ist die Verkäuferin berechtigt, entweder die Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 3 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten.

4. Stornogebühr: Im Falle des Rücktrittes vom Kaufvertrag ist die Verkäuferin unbeschadet des Anspruches auf Ersatz eines höheren Schadens berechtigt, vom Käufer eine Stornogebühr in Höhe von 15 % des Gesamtkaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer zu begehren.

 

VII. GEWÄHRLEISTUNG FABRIKSNEUER MASCHINEN

1. Umfang der Gewährleistung: Die Verkäuferin leistet für den Verkaufsgegenstand in dem Umfang Gewähr, wie dies im Vertrag oder gemäß Punkt VII/2 festgelegt ist.

2. Gewährleistungsbestimmungen: Die Verkäuferin leistet dafür Gewähr, dass gelieferte fabrikneue Maschinen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Sache, oder – bei Baumaschinen – 2000 Betriebsstunden, je nachdem, welches der vorgenannten zeitlichen Ereignisse zuerst eintritt. Der Käufer ist bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche verpflichtet, die Bedingungen und Voraussetzungen der Lieferanten einzuhalten und die regelmäßigen Wartungsintervalle, insbesondere das erste Service (je nach Maschinentype das 50, 100, 250, oder 500-Stunden-Service) sowie alle 1000 Stunden-Services, auf eigene Kosten bei der Verkäuferin durchführen zu lassen. Wartung und Pflege, Verbrauchsartikel und gewöhnlicher Verschleiß sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Zunächst kann der Käufer nur die Verbesserung oder der Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für die Verkäuferin, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für die Verkäuferin verbundenen Unannehmlichkeiten.
Der Käufer hat der Verkäuferin mindestens zwei Mal die Möglichkeit der Verbesserung zu gestatten, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
Das Recht, wegen Sach- und Rechtsmängeln Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, wird hiermit ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die an Leben, Körper und Gesundheit von Personen eingetreten sind. Dies gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seitens der Verkäuferin oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt für sämtliche möglichen Pflichtverletzungen der Verkäuferin, also nicht nur für die Gewährleistung, sondern auch für Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

 

VIII. GEWÄHRLEISTUNG FÜR GEBRAUCHTMASCHINEN

1. Der Kunde versichert, dass die von uns in Zahlung genommene Maschine in seinem alleinigen, unbeschränkten Eigentum steht und nicht mit Rechten Dritter belastet ist. 2. Für Gebrauchtmaschinen, gebrauchte Ausrüstungen und gebrauchte Ersatzteile wird keine Gewähr geleistet.

 

IX. GEWÄHRLEISTUNG BEI VERBRAUCHERGESCHÄFTEN Für Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht zulässige Einzelvereinbarungen hiervon abweichen.

INFOS UNTER:
+43 732 23 99 33-0